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   BVerwG, 29.06.1998 - 9 B 604.98   

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https://dejure.org/1998,4662
BVerwG, 29.06.1998 - 9 B 604.98 (https://dejure.org/1998,4662)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.1998 - 9 B 604.98 (https://dejure.org/1998,4662)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 1998 - 9 B 604.98 (https://dejure.org/1998,4662)
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Wird zitiert von ... (48)

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

    Nach § 50 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 AuslG obliegt die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat und die hierzu gegebenenfalls erforderliche Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich der abschiebenden Ausländerbehörde (vgl. zur Bedeutung der Staatsangehörigkeit für die Zielstaatsbezeichnung auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1998 - BVerwG 1 C 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 4 und vom 29. Juni 1998 - BVerwG 9 B 604.98 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20

    Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche

    Die Frage, ob dieser Staat tatsächlich auch Ausländer aufnimmt, die nicht eigene Staatsangehörige sind, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, ist aber unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 - 9 B 604.98 - juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

    Andererseits bleibt eine Abschiebungsandrohung auch dann rechtmäßig, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann, weil ihr Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe entgegenstehen (vgl. § 50 Abs. 3 AuslG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.6.1998 - 9 B 604.98 - ; anders BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 = AuAS 1997, 50 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 5, im Fall des Vorliegens eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
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